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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für den Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen an Unternehmen und öffentliche Auftraggeber.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen zwischen Dürr Distribution GmbH, Von-Thünen-Straße 10, 59069 Hamm (nachfolgend „Verkäufer") und dem Kunden.

(2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Ein Verbrauchergeschäft findet nicht statt; ein Widerrufsrecht besteht nicht.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer stimmt ihrer Geltung in Textform ausdrücklich zu. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis solcher Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(4) Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§ 2 Unternehmerstatus des Kunden

(1) Der Kunde bestätigt mit seiner Anfrage, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit schließt und die Lizenzen mit Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen seines Unternehmens einsetzt.

(2) Der Verkäufer verkauft nicht an Verbraucher. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anfragende als Verbraucher handelt, lehnt der Verkäufer den Vertragsschluss ab.

(3) Der Verkäufer kann zum Nachweis die Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, einen Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung verlangen und den Vertragsschluss bis zur Vorlage zurückstellen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) „Lizenz“ bezeichnet ein dauerhaftes, gegen einmalige Zahlung eingeräumtes Nutzungsrecht an einem Computerprogramm, das der Rechteinhaber im Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Verkehr gebracht hat.

(2) „Volumenlizenz“ bezeichnet eine Lizenz aus einem Mehrfachnutzungsprogramm des Herstellers, die auf Grundlage eines Rahmenvertrages ausgegeben wurde.

(3) „Erwerbskette“ bezeichnet die lückenlose Folge der Übertragungen einer Lizenz vom erstmaligen Inverkehrbringen durch den Rechteinhaber bis zum Kunden.

(4) „Nachweisunterlagen“ bezeichnet die Dokumente, mit denen der Verkäufer die Erwerbskette und die Aufgabe der Nutzung durch den jeweiligen Voreigentümer belegt.

§ 4 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Lizenzen auf der Website des Verkäufers ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden, eine Anfrage zu stellen. Einen Sofortkauf über einen Warenkorb gibt es nicht.

(2) Auf die Anfrage des Kunden erstellt der Verkäufer ein individuelles Angebot in Textform. Das Angebot ist für die darin genannte Frist verbindlich; ist keine Frist genannt, beträgt sie sieben Kalendertage ab Zugang.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist in Textform annimmt und der Verkäufer den Auftrag in Textform bestätigt. Bestätigt der Verkäufer nicht ausdrücklich, kommt der Vertrag mit der Bereitstellung der Lizenzen nach § 7 zustande.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

§ 5 Preise und Zahlung

(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(2) Die Zahlung erfolgt vollständig im Voraus, ohne Abzug und vor Bereitstellung der Lizenzen. Teilzahlungen, Ratenzahlungen und Skonto werden nicht gewährt.

(4) Die Zahlung erfolgt durch Überweisung auf das in der Rechnung genannte Konto. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist die Gutschrift auf dem Konto des Verkäufers.

(5) Gerät der Kunde in Verzug, gelten die §§ 286 und 288 BGB. Der Verkäufer ist berechtigt, offene Lieferungen bis zum Ausgleich zurückzuhalten.

§ 6 Verfügbarkeit und Selbstbelieferung

(1) Die Verfügbarkeit gebrauchter Lizenzen hängt vom Bestand am Markt ab. Der Verkäufer schließt seine Deckungsgeschäfte auf den bestätigten Auftrag hin ab.

(2) Wird der Verkäufer trotz eines abgeschlossenen deckungsgleichen Beschaffungsgeschäfts ohne eigenes Verschulden nicht beliefert, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich und erstattet eine bereits geleistete Zahlung ohne Abzug innerhalb von fünf Werktagen.

(3) Weitergehende Ansprüche des Kunden bleiben unberührt, soweit den Verkäufer ein Verschulden trifft.

(3) Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung setzt die umsatzsteuerfreie Abrechnung voraus, dass der Kunde eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angibt und der Verkäufer deren Gültigkeit bestätigt erhält. Andernfalls wird die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

§ 7 Lieferung, Bereitstellung und Nachweisunterlagen

(1) Die Lieferung erfolgt elektronisch. Der Verkäufer stellt die Lizenzschlüssel oder Zugangsdaten sowie die Nachweisunterlagen in Textform bereit.

(2) Die Nachweisunterlagen umfassen in der Regel:

  • den Beleg über den Ersterwerb beim Rechteinhaber oder einem autorisierten Vertriebsweg, soweit erforderlich in geschwärzter Form,
  • die Übertragungserklärungen sämtlicher Vorbesitzer,
  • die Erklärung des unmittelbaren Voreigentümers, die Nutzung vollständig aufgegeben und vorhandene Kopien unbrauchbar gemacht zu haben,
  • eine Darstellung der Erwerbskette,
  • die Bestätigung, dass die Lizenzen im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden.

(3) Die Bereitstellung erfolgt innerhalb von fünf Werktagen nach vollständigem Zahlungseingang, soweit im Angebot kein anderer Termin genannt ist.

(4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und keine Mehrkosten verursachen.

§ 8 Rechteübergang

(1) Die Nutzungsrechte an den Lizenzen gehen erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Bis dahin steht die Übertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung.

(2) Vor dem Rechteübergang ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu installieren, zu aktivieren oder zu nutzen.

§ 9 Erwerbskette und Erschöpfung

(1) Der Verkäufer steht dafür ein, dass die verkauften Lizenzen mit Zustimmung des Rechteinhabers erstmals im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden, zeitlich unbefristet eingeräumt sind und dafür ein Entgelt entrichtet wurde, das dem wirtschaftlichen Wert entspricht.

(2) Der Verkäufer steht ferner dafür ein, dass der jeweilige Voreigentümer die eigene Nutzung vollständig aufgegeben und vorhandene Kopien unbrauchbar gemacht hat.

(3) Der Verkäufer dokumentiert die Erwerbskette und übergibt dem Kunden die Nachweisunterlagen nach § 7 Abs. 2.

(4) Der Verkäufer hat keinen Einfluss darauf, wie ein Hersteller im Einzelfall auf den Einsatz gebrauchter Lizenzen reagiert. Auf die Rechtmäßigkeit des Erwerbs und den Bestand der eingeräumten Rechte wirkt sich das Verhalten des Herstellers nicht aus. Unterstützung bei einer Lizenzprüfung schuldet der Verkäufer nach § 12 Abs. 3.

§ 10 Nutzung durch den Kunden

(1) Der Kunde erwirbt die Lizenzen zur eigenen Nutzung in seinem Unternehmen.

(2) Die Aufspaltung von Volumenlizenzen und von Kontingenten zur Mehrfachaktivierung sowie deren Weiterverkauf als Einzelaktivierungen sind ausgeschlossen.

(3) Veräußert der Kunde die Lizenzen weiter, hat er sie vollständig zu übertragen, die eigene Nutzung aufzugeben, vorhandene Kopien unbrauchbar zu machen und die Nachweisunterlagen an den Erwerber weiterzugeben.

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Einsatz der Software in seinem Betrieb im Rahmen des erworbenen Umfangs zu halten, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Nutzer, Geräte und Prozessorkerne.

(5) Der Kunde bewahrt die Nachweisunterlagen für die Dauer der Nutzung, mindestens jedoch zehn Jahre auf, damit er den rechtmäßigen Erwerb im Fall einer Lizenzprüfung belegen kann.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Es gelten die §§ 377 und 378 HGB.

(2) Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Bereitstellung zu untersuchen, insbesondere auf die Aktivierbarkeit der Lizenzen und die Vollständigkeit der Nachweisunterlagen.

(3) Offene Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Bereitstellung, in Textform anzuzeigen.

(4) Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Werktagen, in Textform anzuzeigen.

(5) Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Das gilt nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§ 12 Rechtsmängel

(1) Der Verkäufer haftet dafür, dass der Kunde die Lizenzen frei von Rechten Dritter nutzen kann.

(2) Bei einem Rechtsmangel hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann wählen zwischen der Beseitigung des Rechtsmangels und der Verschaffung einer gleichwertigen Lizenz. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern; Schadensersatzansprüche nach § 14 bleiben unberührt.

(3) Macht ein Dritter Ansprüche gegen den Kunden geltend, die die Rechtmäßigkeit des Erwerbs betreffen, unterrichtet der Kunde den Verkäufer unverzüglich in Textform und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Verkäufer unterstützt den Kunden, indem er die Nachweisunterlagen erneut bereitstellt und die Erwerbskette erläutert. Der Kunde gibt ohne vorherige Abstimmung mit dem Verkäufer kein Anerkenntnis ab.

(4) Für Ansprüche wegen eines Rechtsmangels gilt die gesetzliche Verjährung.

§ 13 Sachmängel

(1) Die geschuldete Beschaffenheit ergibt sich abschließend aus dem Angebot des Verkäufers und der dort genannten Produktbezeichnung, Version und Edition.

(2) Die Lizenzen werden als Gebrauchtware verkauft. Der Verkäufer schuldet weder Aktualisierungen noch Wartung oder Support des Herstellers.

(3) Ist der Herstellersupport für ein Produkt bereits ausgelaufen oder endet er absehbar, weist der Verkäufer im Angebot darauf hin. Das Auslaufen des Herstellersupports ist in diesem Fall kein Sachmangel.

(4) Bei einem Sachmangel hat der Kunde Anspruch auf Nacherfüllung. Schlägt diese zweimal fehl, kann er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(5) Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in zwölf Monaten ab Bereitstellung. Das gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz, Arglist oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gilt die gesetzliche Verjährung.

§ 14 Haftung

(1) Der Verkäufer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, im Umfang einer übernommenen Beschaffenheitsvereinbarung sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haftet der Verkäufer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Der nach Absatz 2 zu ersetzende Schaden ist auf den Nettowert des betroffenen Auftrags begrenzt.

(5) Für den Verlust von Daten haftet der Verkäufer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

(1) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(3) Ansprüche gegen den Verkäufer kann der Kunde nur mit dessen Zustimmung abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.

§ 16 Vertraulichkeit

(1) Die Nachweisunterlagen enthalten Angaben zu Voreigentümern und zu Beschaffungswegen. Der Kunde behandelt sie vertraulich und verwendet sie ausschließlich zum Nachweis des rechtmäßigen Erwerbs gegenüber dem Rechteinhaber, Prüfern und Behörden.

(2) Die Pflicht besteht für die Dauer der Nutzung der Lizenzen fort.

(3) Zur Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf die Datenschutzerklärung des Verkäufers verwiesen.

§ 17 Ausfuhr

Führt der Kunde die Lizenzen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum aus oder überlässt er sie einem Empfänger außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, beachtet er die geltenden Ausfuhr- und Embargobestimmungen in eigener Verantwortung.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hamm, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Verkäufers.

(4) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

(5) Ist eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(6) Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen. Übersetzungen dienen ausschließlich dem Verständnis.

Fassungsstand: Juli 2026