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Recht und Compliance

Gebrauchte Software legal? Fünf Irrtümer im Check

Ist gebrauchte Software legal? Fünf verbreitete Irrtümer, geprüft am EuGH-Urteil UsedSoft (C-128/11) und an § 69c Nr. 3 UrhG.

Lizenzus Fachredaktion
Gebrauchte Software legal? Fünf Irrtümer im Check

Ist gebrauchte Software legal? Diese Frage begleitet den Handel mit gebrauchten Lizenzen seit Jahren, und rund um sie halten sich einige Irrtümer. Wir prüfen fünf davon anhand des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-128/11 (UsedSoft, 3. Juli 2012) und der gesetzlichen Regelung in § 69c Nr. 3 UrhG. Der Maßstab ist dabei immer der Wortlaut dieser Quellen. Wo etwas dort nicht steht, behaupten wir es nicht.

Irrtum 1: Gebrauchte Software ist illegal

Das Gegenteil trifft zu. Nach dem EuGH ist das Verbreitungsrecht an einer Programmkopie erschöpft, wenn der Rechtsinhaber sie gegen Entgelt mit einem Nutzungsrecht ohne zeitliche Begrenzung überlassen hat. Der zweite und jeder weitere Erwerber kann sich darauf berufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Kopie heruntergeladen oder auf einem Datenträger geliefert wurde: Das Gericht behandelt beides gleich (Rn. 47 und 61). Das deutsche Urheberrecht regelt in § 69c Nr. 3 UrhG, dass sich das Verbreitungsrecht erschöpft, wenn ein Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EU- oder EWR-Gebiet veräußert wurde.

Irrtum 2: Microsoft kann den Weiterverkauf verbieten

Der Rechtsinhaber kann dem Weiterverkauf einer Programmkopie, für die sein Verbreitungsrecht erschöpft ist, nicht widersprechen. Deshalb ist auch der zweite und jeder weitere Erwerber ein rechtmäßiger Erwerber (EuGH, Rn. 80). Das Gericht hat zudem das Argument verworfen, rechtmäßiger Erwerber sei nur, wer direkt mit dem Rechtsinhaber einen Vertrag geschlossen hat (Rn. 82). Der Hersteller darf aber mit technischen Mitteln sicherstellen, dass die Kopie beim Verkäufer unbrauchbar gemacht wird (Rn. 87).

Fünf Irrtümer über gebrauchte Software und die Tatsachen laut EuGH-Urteil C-128/11

Irrtum 3: Gebrauchte Software gibt es nur auf Datenträger

Auch heruntergeladene Software lässt sich weiterverkaufen. Der EuGH hat entschieden, dass es keine Rolle spielt, ob der Rechtsinhaber die Kopie über das Herunterladen von seiner Internetseite oder auf einem Datenträger wie einer CD-ROM oder DVD zur Verfügung stellt (Rn. 47). Beide Wege sind wirtschaftlich vergleichbar, die Online-Übertragung entspricht funktionell der Aushändigung eines Datenträgers (Rn. 61). Entscheidend ist nicht der Lieferweg, sondern dass die Lizenz gegen Entgelt und ohne zeitliche Begrenzung eingeräumt wurde.

Irrtum 4: Ohne Dokumente gibt es kein Problem

Gerade die Unterlagen entscheiden. Der Ersterwerber muss beim Weiterverkauf seine eigene Kopie unbrauchbar machen (Rn. 70). Der Hersteller kann zur Kontrolle technische Schutzmaßnahmen wie Produktschlüssel einsetzen (Rn. 79). Der Käufer sollte das belegen können, ebenso das Erstinverkehrbringen im EWR und die lückenlose Kette der Erwerber. Ohne diese Nachweise lässt sich die Erschöpfung kaum belegen. Wir liefern sie deshalb zu jeder Lizenz mit.

Irrtum 5: Auch Abos und Wartungsverträge kann man gebraucht kaufen

Die Erschöpfung knüpft an ein Nutzungsrecht ohne zeitliche Begrenzung an, so der Tenor des Urteils. Ein befristetes Abo fällt nicht darunter. Wartungsverträge nimmt der EuGH ausdrücklich aus: Die Erschöpfung bezieht sich nicht auf Dienstleistungsverträge, die sich vom Verkauf abtrennen lassen (Rn. 66). Bei Exchange Server und SharePoint Server in der Subscription Edition kommt hinzu, dass laut Microsoft zusätzlich eine aktive Software Assurance oder ein Abo nötig ist. Eine unbefristete Lizenz allein reicht dort nicht.

Was das für Ihren Einkauf heißt

Gebrauchte unbefristete Lizenzen sind legal, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Prüfen Sie vor dem Kauf diese Punkte:

  • Die Lizenz wurde dem Ersterwerber ohne zeitliche Begrenzung überlassen.
  • Die Erstveräußerung erfolgte mit Zustimmung des Rechtsinhabers im EWR.
  • Der Vorbesitzer hat seine eigene Kopie unbrauchbar gemacht.

Welche Lizenzformen es gibt und wie sie sich unterscheiden, erklärt der Beitrag Volumenlizenz oder Einzellizenz. Zur Vorbereitung auf eine Prüfung hilft die Lizenzaudit-Vorbereitung. Wir verkaufen ausschließlich unbefristete Lizenzen und geben die Nachweise mit. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Mehr dazu: Rechtssicherheit bei gebrauchter Software und gebrauchte Software-Lizenzen im Überblick.

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